19.03.2024 05:34:44
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Logo der Zoll-Auktion

Zoll-Auktion

Das Auktionshaus von Bund, Ländern und Gemeinden

Versteigerungsbedingungen

§ 1 Zoll-Auktion

(1) Die Generalzolldirektion führt unter der Domain www.zoll-auktion.de eine permanente öffentliche Versteigerung (Zoll-Auktion) durch.

(2) Die Durchführung von Zoll-Auktion obliegt dem

  • Hauptzollamt Gießen, Arbeitsbereich Zoll-Auktion, Leinenweberstr. 2, 36251 Bad Hersfeld (Betreiber).

(3) Über Zoll-Auktion werden bewegliche Sachen öffentlich versteigert. Es handelt sich um

  • a) gepfändete, sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen,
  • b) ausgesonderte Gegenstände des Verwaltungsgebrauchs die als "Privatrechtliche Auktion" besonders gekennzeichnet werden
  • oder
  • c) sonstige Gegenstände, an denen der Bund, das Land oder die Kommune Eigentum erworben hat wie z.B. Fundsachen (§§ 965, 978 BGB), unanbringbare Sachen (§ 983 BGB) und Fiskalerbschaften (§ 1936 BGB).

(4) Die Versteigerung erfolgt für unter Buchstabe a) gennannte Sachen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Andere als unter Buchstabe a) angeführte Sachen werden nach den Vorschriften des Privatrechts (§§ 156, 474 BGB, §§ 373ff HGB) versteigert.

(5) Anbieter sind vom Betreiber zugelassene Behörden und Institutionen von Bund, Ländern und Kommunen sowie sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Anbieter können auch entsprechende juristische Personen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Juristische Personen des Privatrechts werden nicht zugelassen.

(6) Verantwortlich für die inhaltliche Einstellung der Sachen in Zoll-Auktion und zuständig für die Abwicklung nach Zuschlagserteilung ist der jeweilige Anbieter. Die sich aus der Versteigerung der Sachen ergebenden Rechtsbeziehungen entstehen zwischen Anbieter und Bieter.

§ 2 Registrierung

(1) Die Nutzung der Zoll-Auktion als Bieter setzt eine Registrierung voraus. Die Registrierung erfolgt durch Eröffnung eines Bieter-Kontos. Eine Registrierung erfordert die Einwilligung in die geltenden Versteigerungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen. Ein Anspruch auf Registrierung und Eröffnung eines Bieter-Kontos besteht nicht. 

(2) Die Registrierung als Bieter ist nur unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen und juristischen Personen erlaubt.

(3) Die vom Betreiber bei der Registrierung abgefragten Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist der Bieter verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Das Bieter-Konto ist personenbezogen und nicht übertragbar.

(4) Der Bieter wählt bei seiner Registrierung ein persönliches Passwort. Dieses Passwort ist geheim zu halten und darf gegenüber Dritten nicht bekannt gegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Passwort Dritten bekannt geworden ist oder eine missbräuchliche Verwendung stattfindet, ist der Bieter verpflichtet, dies dem Betreiber von Zoll-Auktion (redaktion@zoll-auktion.de) unverzüglich mitzuteilen.

(5) Nach der Registrierung auf Zoll-Auktion erhält der Bieter eine E-Mail mit einem Link, über den die Registrierung bestätigt werden muss. Erst nach der Bestätigung ist die Registrierung abgeschlossen und eine Gebotsabgabe möglich.

(6) Bei allen Versteigerungen dürfen die Bediensteten, die die Versteigerung vornehmen oder sonst bei ihr mitwirken, weder selbst noch durch eine Mittelsperson für sich oder als Vertreter für einen Dritten Sachen ersteigern.

(7) Es ist verboten, durch Verwendung mehrerer Bieter-Konten oder im Zusammenwirken mit anderen Nutzern Angebote zu manipulieren.

(8) Der Betreiber ist berechtigt, die Registrierung zu widerrufen und Bieter zu sperren, welche gegen die Versteigerungsbedingungen verstoßen. Diese Regelung kann sinngemäß auch für Anbieter angewandt werden.

§ 3 Ablauf der Versteigerung

(1) Die Dauer einer Versteigerung wird auf einen bestimmten Zeitraum (Versteigerungsfrist), gemessen anhand der ausschließlich maßgeblichen System-Uhrzeit von Zoll-Auktion, festgesetzt. Das voraussichtliche Auktionsende wird angezeigt. Dieses kann sich verschieben, da der Zuschlag erst erteilt wird, wenn das letzte Gebot fünf Minuten Bestand hat. Danach werden keine höheren Gebote mehr zugelassen.

(2) Die in Zoll-Auktion eingestellten Sachen werden zu einem Startgebot ausgeboten. Einige Auktionen können der Umsatzsteuer unterliegen. Hierauf wird in der Auktion ausdrücklich hingewiesen. In diesen Fällen ist die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer im Startgebot bereits enthalten (Bruttobetrag).

(3) Das Ausgebot (Einstellung in Zoll-Auktion) ist eine Aufforderung, Gebote zur Ersteigerung abzugeben. Die Mindeststeigerungsschritte ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

Gebotstabelle
Gebot Mindest-Steigerungsschritt
bis 25,00 Euro 1,00 Euro
bis 50,00 Euro 2,00 Euro
bis 100,00 Euro 5,00 Euro
bis 500,00 Euro 10,00 Euro
bis 1.000,00 Euro 20,00 Euro
bis 5.000,00 Euro 50,00 Euro
über 5.000,00 Euro 100,00 Euro

Wird ein zum nächsten erforderlichen Mindeststeigerungsschritt abweichendes höheres Gebot (Limit) an den Betreiber übermittelt, so aktiviert sich automatisch der elektronische Bietagent. Dieser bietet im Rahmen der vorgegebenen Mindeststeigerungsschritte bis zum eingegebenen Limit automatisiert den Betrag, der notwendig ist, um Höchstbieter zu werden oder zu bleiben. Das im Bietagent hinterlegte Limit ist für Dritte nicht einsehbar. Das Limit kann durch Eingabe eines entsprechend niedrigeren Betrages bis zur Höhe des aktuellen Höchstgebotes reduziert werden (Veränderung des Limits).

Bei Nutzung des Bietagenten kann es in der Darstellung des Gebotsverlaufes zur Durchbrechung der Mindeststeigerungsschritte (bis hin zu gleichen Gebotshöhe) kommen. Höchstbieter bleibt oder wird grundsätzlich immer der Bieter mit dem höchsten Gebot, bei Gebotsgleichheit bleibt der Bieter mit der jeweils ersten Aktivierung des Bietagenten Höchstbieter.

(4) Das abgegebene Gebot des Bieters ist ein Angebot auf Erteilung des Zuschlags. Er ist an sein Gebot gebunden, bis es durch ein wirksames, höheres Gebot erlischt.

(5) Das bei Auktionsende vorliegende Höchstgebot wird vom Betreiber bezuschlagt (Zuschlagserteilung). Dem Höchstbieter wird durch E-Mail mitgeteilt, dass er den Zuschlag erhalten hat. Dem Anbieter werden die Daten des Höchstbieters vom Betreiber übermittelt. Der Betreiber ist berechtigt eine Zuschlagserteilung an Bieter, welche gegen die Versteigerungsbedingungen verstoßen haben oder nach § 2 Abs. 8 gesperrt sind, zu versagen.

(6) Nach Bekanntgabe der Zahlungsmodalitäten hat der Höchstbieter seinen Gebotsbetrag zuzüglich etwaiger Versandkosten grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen an den Anbieter zu entrichten und die Sache abzuholen (Zahlungs-/ Abholfrist). Sollte die Zahlungsart Barzahlung vereinbart sein oder sollten die Zahlungsmodalitäten bei Zuschlagserteilung automatisiert im Bieterkonto bereitgestellt werden, beginnt die Zahlungs- und Abholfrist auf den der Zuschlagserteilung nachfolgenden Kalendertag. Barzahlungen werden nur bis zu einem Gebotsbetrag von unter 10.000,00 EUR akzeptiert. Höchstgebote ab 10.000,00 EUR sind ausschließlich unbar zu entrichten.

(7) Der Betreiber behält sich vor, eine Auktion vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen und eingehende Gebote nicht anzunehmen. Abbruchgründe sind insbesondere Verschlechterung oder Untergang der Sache, eine fehlerhafte Auktionsbeschreibung oder wenn eine Pfandsache durch Zahlung ausgelöst wurde.

(8) Sollte eine Versteigerung zu einem Zeitpunkt enden, in dem der Zugriff auf Zoll-Auktion für alle Bieter aus technischen Gründen nicht möglich ist, so kann die Versteigerungsfrist durch den Betreiber um bis zu 72 Stunden verlängert werden. Endet eine Versteigerung zu einem Zeitpunkt, in dem der Zugriff auf Zoll-Auktion für alle Bieter aus technischen Gründen nicht möglich ist, so ist ein in diesem Fall vom System fehlerhaft mitgeteilter Zuschlag unwirksam. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende wird vom Betreiber hierüber schnellstmöglich per E-Mail unterrichtet. Die Sache kann einer neuen Versteigerung zugeführt werden, ein Anspruch auf Durchführung einer neuen Versteigerung besteht nicht.

(9) Das Eigentum an der ersteigerten Sache wird Zug um Zug gegen Bezahlung und Übergabe der Sache übertragen.

§ 4 Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

(1) Die ausgebotene Sache wird durch eine Nummer (Auktions-ID) eindeutig gekennzeichnet und durch eine Beschaffenheitsbeschreibung, mindestens ein Foto und gegebenenfalls ein Gutachten ausgewiesen und versteigert wie in Text und Bild beschrieben. Sie kann nach Terminabsprache mit dem Anbieter an dem angegebenen Besichtigungs- und Abholort besichtigt werden.

(2) Für Sachen, die nach § 1 Abs. 3 a versteigert werden, ist die Gewährleistung gesetzlich nach §§ 283 AO, 806 ZPO ausgeschlossen. Ein gesetzliches Widerrufs- /Rückgaberecht besteht nicht.

(3) Im Falle des § 1 Abs. 3 b und 3 c werden Ansprüche wegen eines Sachmangels oder eines Mangels im Recht nach §§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB, 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB ausgeschlossen. Der Ausschluss betrifft nicht Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden und wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Auch ein Widerruf des Vertrages und die Rückgabe der Sache werden nach §§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB, 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB ausgeschlossen.

§ 5 Gefahrübergang; Abholung der Sachen

(1) Grundsätzlich ist die ersteigerte Sache an dem Besichtigungs- und Abholort abzuholen. Ein Versand auf Kosten des Höchstbieters, auch außerhalb des Landes, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, ist nur nach Absprache mit dem jeweiligen Anbieter möglich, wenn der Versand in der jeweiligen Auktion angeboten wird. Der Versand erfolgt erst, wenn der Gebotsbetrag zuzüglich Versandkosten entrichtet ist. Neben den Versandkosten trägt der Höchstbieter auch das Transportrisiko ab dem in der Versteigerung genannten bzw. dem vereinbarten Ort der Abholung. Der Versand von Spirituosen und Tabakwaren ist ausgeschlossen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht grundsätzlich mit Zuschlagserteilung auf den Höchstbieter über. Für Sachen nach § 1 Abs. 3 Buchstaben b) und c) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe/ Versendung bzw. mit Annahmeverzug auf den Höchstbieter über.

(3) Der Höchstbieter hat sich sowie einen ggf. zur Abholung bevollmächtigten Dritten spätestens bei Abholung/ Versand gegenüber dem Anbieter auszuweisen.

(4) Über den entrichteten Gebotsbetrag wird auf Wunsch eine Quittung ausgestellt, ansonsten gilt der Bankauszug als Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung. Die Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG durch den Anbieter erfolgt grundsätzlich nur bei umsatzsteuerpflichtigen Auktionen. Hierauf wird in der Auktion ausdrücklich hingewiesen (§ 3 Abs. 2 S. 3).

§ 6 Haftung des Höchstbieters bei Nichtzahlung, Nichtabholung

(1) Eine Sache wird grundsätzlich erneut versteigert, wenn der Höchstbieter die Sache nicht innerhalb der Zahlungs- / Abholfrist (§ 3 Abs. 5 und 6) bezahlt und abgeholt hat. Er darf bei der erneuten Versteigerung nicht mitbieten und haftet für einen Mindererlös, hat aber keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös. Über die Durchführung einer erneuten Versteigerung entscheidet ausschließlich der Anbieter. Es steht dem Anbieter zudem frei, weitere Schadensersatzansprüche für tatsächlich entstandene zusätzliche Kosten aufgrund der Nichtzahlung/-abholung gegenüber dem Höchstbieter geltend zu machen.

(2) Der Mindererlös wird mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit verzinst.

§ 7 Datenschutz

Es gelten die auf www.zoll-auktion.de veröffentlichten Datenschutzbestimmungen. Auf Verlangen können die Datenschutzbestimmungen auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

§ 8 Systemintegrität

(1) Die Inhalte von Zoll-Auktion dürfen nicht bzw. nur mit vorheriger Zustimmung kopiert, verbreitet oder in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden.

(2) Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Routinen bei der Nutzung von Zoll-Auktion zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören können.

§ 9 Änderung der Versteigerungsbedingungen

(1) Der Betreiber kann die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Die geänderten Bedingungen werden mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten auf www.zoll-auktion.de veröffentlicht und bekannt gegeben. Auf Änderungen der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen weist der Betreiber auf der Startseite von Zoll-Auktion oder per E-Mail gesondert hin.

(2) Bieter können den geänderten Bedingungen vor Inkrafttreten, durch Deaktivierung des Bieterkontos, widersprechen.

(3) Bei der erstmaligen Anmeldung nach Inkrafttreten geänderter Bedingungen müssen diese akzeptiert werden. Eine Verweigerung der Zustimmung gilt als Widerspruch und führt zur Deaktivierung des Bieterkontos.

§ 10 Rechtswahlklausel

Die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Bieter unterliegen dem deutschen Recht.

Stand: 01.12.2022